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Erbschaftssteuerpflicht in Spanien für deutsche Staatsangehörige

Der Staat kassiert beim Erbe mit

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04.10.2006 - Kanarische Inseln - Nicht nur in Deutschland, auch in Spanien hält der Staat beim Erben die Hand auf. Da die Nutzniesser eines Testamentes die Abgaben verständlicherweise so niedrig wie möglich halten wollen, müssen sie einge Dinge beachten. Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Besteuerung deutsch-spanischer Erbfälle.

Zu unterscheiden ist zunächst, ob unbeschränkte Steuerpflicht oder beschränkte Steuerpflicht besteht. Dies richtet sich nach spanischem Steuerrecht (mit Ausnahme der Regionen Baskenland und Navarra) danach, wo der Erwerber (z.B. Erbe) seinen dauerhaften Wohnsitz hatte. Auf den Wohnsitz des Erblassers kommt es nicht an.
 
a. Unbeschränkte Steuerpflicht in Spanien
Unbeschränkte Steuerpflicht bedeutet, dass der gesamte Nachlass der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer unterliegt, also sowohl das in Spanien als auch das in Deutschland belegene Vermögen.
 
Eine unbeschränkte Steuerpflicht besteht in Spanien, wenn der Erbwerber in Spanien er mindestens 183 Tage im Kalenderjahr in Spanien seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist nicht gleichbedeutend mit der „Residencia“. Unabhängig hiervon, ist von einem gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien dann auszugehen, wenn sich in Spanien der Schwerpunkt der unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit befindet.
 
b. Beschränkte Steuerpflicht in Spanien
Hat der Erwerber (z.B. Erbe) keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien, so ist er beschränkt steuerpflichtig. In diesem Fall unterliegt nur das spanische Vermögen (Inlandsvermögen) der spanischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer. Dies sind zim Beispiel:
 
In Spanien belegene Grundstücke
 
Bewegliche Gegenstände, die nicht nur vorübergehend mit einem in Spanien belegenen Wohnraum, Grundbesitz oder Unternehmen verbunden sind
 
Bankguthaben bei einem in Spanien ansässigen kontoführenden Bankinstitut
 
Dingliche Rechte an unbeweglichem Vermögen (Hypotheken)
 
2. Steuerklassen der Erbschaftssteuer in Spanien
Gruppe I Gruppe II Gruppe III Gruppe IV
   
Abkömmlinge unter 21 Jahre Abkömmlinge über 21 Jahre, Ehegatten, Eltern,Adoptiveltern, Großeltern Verwandte zweiten oder dritten Grades Verwandte ab 4. Grad, nicht Verwandte 
 
3. Freibeträge der Erbschaftssteuer in Spanien
Aus der Steuerklasse ergeben sich auch die spanischen Freibeträge.
 
Der Erbe ist ..... Freibetrag in EURO(gerundet) Steuerklasse   
Ehegatte 16.000 I   
 
Leibliches und adoptiertes Kind *16.000 I   
 
Stiefkind 8.000 I   
 
Enkel und Urenkel 16.000 I    (Bei Abkömmlingen unter 21 Jahren können allerdings sich die Freibeträge bis zu ca. 48.000 € erhöhen.)
 

 
Elternteil und Grosselternteil 16.000 I  Geschwister 8.000 II   
 
Neffe und Nichte 8.000 II   
 
Stiefelter 0 II   
 
Schwiegerkind 8.000 II   
 
Schwiegerelternteil 8.000 II   
 
Geschiedene Ehepartner 0 II   
 
Alle übrigen Erben, wie z.B. Lebensgefährte 0 III 


Daneben gibt es weitere Freibeträge. So werden unter engen Bedingungen großzügige Freibeträge für den Erben der letzten Hauptwohnsitzimmobilie des Erblassers in Spanien gewährt. Weitere Freibeträge sieht das spanische Erbschaftssteuergesetz außerdem für Landwirte, Behinderte, Erben von Familienbetrieben und historischen Gebäuden vor. In manchen spanischen Regionen werden zusätzliche Freibeträge gewährt.
 
Die niedrigen Freibeträge in Spanien führen zu einer im Vergleich mit Deutschland hohen Besteuerung bei Vererbung einer Immobilie. Während in Deutschland bei Vererbung eines normalen Einfamilienhauses an den überlebenden Ehegatten regelmäßig keine Erbschaftssteuer anfällt, muss in Spanien eine hohe Erbschaftssteuer gezahlt werden.
 
Beispiel 1:
Herr Klug, deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, ist Eigentümer eines Einfamilienhauses in Deutschland. Der Verkehrswert beträgt EURO 250.000,00. Er bestimmt in seinem Testament, dass nach seinem Tod seine Ehefrau, Frau Klug, alles Erben soll.
 
Frau Klug muss keine Erbschaftssteuer zahlen, da sie den Erbschaftssteuerfreibetrag von EURO 307.000 in Anspruch nehmen kann.
 
Ganz anders allerdings, wenn eine spanische Immobilie mit gleichem Verkehrswert vererbt wird.
 
Beispiel 2:
Fall wie oben. Die Immobilie befindet sich auf Mallorca. Frau Klug muss EURO 38.869,90 Erbschaftssteuer zahlen, da die spanische Erbschaftssteuer nur einen Freibetrag von EURO 15.980,91 gewährt.
 
4. Bemessungsgrundlage und Berechnung des Steuersatzes in Spanien
Die Bemessungsgrundlage (= steuerpflichtiger Erwerb) ergibt sich aus der Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs unter Berücksichtigung der Freibeträge. Mit der Höhe des Vermöhens steigt die Abgabenlast auch prozentual an.

5. Ermittlung des Mulitplikators
Schließlich ist das in Spanien belegenen (Vor-) Vermögen des Begünstigen zu ermitteln. Der sich ergebende Steuerbetrag wird je nach Verwandtschaftsgrad zum Erblasser und Höhe des Vorvermögens des Begünstigten mit einem Korrekturfaktor multipliziert. 
 
6. Wertermittlung bei Spanien Immobilien
Anders als in Deutschland werden Immobilien in Spanien grundsätzlich mit dem Verkehrswert besteuert.
 
7. Anrechnung der in Spanien gezahlten Erbschaftssteuer in Deutschland

Nach deutschem Erbschaftssteuerrecht kann die in Spanien gezahlte Erbschaftssteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden (vgl. § 21 deutschen ErbStG). Dies gilt jedoch nur anteilig im Hinblick auf den Wert des Spanien Nachlasses. Die Anrechnung nützt allerdings nichts, wenn in Deutschland wegen der dort bestehenden großzügigen Freibeträge gar keine Steuern zu zahlen gewesen wären. In jedem Fall wird die höhere Steuer fällig.

8. Beispielsfälle
a. Deutscher mit Hauptwohnsitz in Deutschland vererbt ein Haus in Spanien an den nichtehelichen Lebensparter mit Wohnsitz in Deutschland:
Herr Manfred Klug, deutscher Staatsbürger,wohnhaft in Berlin, möchte, dass seine langjährige Lebensgefährting, Frau Else Lang, wohnhaft in Berlin, nach seinem Tod eine Villa auf Teneriffa im Wert von 875.000, EUR erhält. Die spanischen Finanzbehörden gehen von einem Wert der Villa von 850.000,- EUR aus. Frau Else Lang hat in Spanien kein (Vor-) Vermögen.


Spanische Erbschaftssteuer
Frau Lang ist in Spanien beschränkt Steuerpflichtig, d.h. die Immobilie in Spanien unterfällt der spanischen Erbschaftssteuer. Als Nicht-Verwandte fällt Frau Lang unter die Steuerklasse IV. Somit steht ihr kein Freibetrag zur Verfügung. Bis zu einem Betrag von 797.555,08 Euro muss sie entsprechend der Tabelle 199.291,40 EUR zahlen. Der effektive Steuersatz von 34% wird auf den sich ergebenen Differenzbetrag zwischen 797.555,08 Euro und 850.000 Euro, also 52.444,92 Euro angewendet. Dies ergibt eine Steuerschuld von weiteren 17.831,27 Euro. Die Erbschaftsteuerschuld beträgt somit 217.122,67 Euro. Dieser Betrag ist nochmals zu verdoppeln. Insgesamt sind somit 434.245,34 Euro Erbschaftsteuer fällig. Hinzu kommt u.U. noch die gemeindliche „plus valia“.

Deutsche Erbschaftssteuer

Da Frau Lang in Deutschland dauerhaft wohnhaft ist, unterfällt sie der unbeschränkten Steuerpflicht. Als Nicht-Verwandte fällt Frau Lang unter die Steuerklasse III. Ihr Freibetrag beträgt nach § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG EURO 5.200,00. Da sich die Immobilie im Ausland befindet, wird der Verkehrwert i.H.v. EURO 875.000 der Besteuerung zu Grunde gelegt. Der Steuersatz beträgt 35 %. In Deutschland sind somit EURO 304.430,00. Da die spanische Erbschaftssteuer in diesem Fall voll angerechnet werden kann, fällt keine deutsche Erbschaftssteuer an.

b. Deutscher mit Hauptwohnsitz in Spanien erbt Immobilie in Deutschland.
Gleicher Fall, nur wohnen Herr Manfred Klug und Frau Else Lang gemeinsam seit 10 Jahren dauerhaft in Spanien.
Spanische Erbschaftssteuer
Wie im vorigen Beispiel beträgt die Erbschaftssteuerschuld EURO 434.245,34.
 
Deutsche Erbschaftssteuer
Frau Lang unterfällt in Deutschland der beschränkten Steuerpflicht und hat daher nur einen Freibetrag von EURO 1.100,00. Wegen der Anrechnung der spanischen Erbschaftssteuer ist in Deutschland allerdings keine Erbschaftssteuer zu zahlen.


c. Deutscher mit Hauptwohnsitz in Spanien erbt eine Immobilie in Deutschland
Gleicher Fall wie unter b) nur befindet sich die Immobilie in Deutschland.
 
Erbschaftssteuer in Deutschland:
Aufgrund der Belegenheit der Immobilie unterliegt Frau Lang der beschränkten Steuerpflicht in Deutschland. Angenommen der „Nutzwert“ der Immobilien beträgt EURO 500.000, so ist dieser Betrag in Deutschland nach Abzug des Freibetrags von EURO 1.100,00 zu versteuern. Bei einem Steuersatz von 29 % beträgt die Erbschaftssteuer EURO 144.681,00.
 
Erbschaftssteuer in Spanien
Aufgrund seines Hauptwohnsitzes in Spanien unterliegt Frau Lang der unbeschränkten spanischen Steuerpflicht. Wie im vorigen Beispiel beträgt die Erbschaftssteuerschuld dahr 434.245,34 Euro. Davon werden die in Deutschland zu zahlenden EURO 144.681,00 gem. Art. 23 spanisches Erbschaftssteuergesetz abgezogen.

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