Erbschaft in SpanienWelches Recht gilt? | | © tfpelmarw | | | 04.10.2006 - Kanarische Inseln - Bei deutsch-spanischen Erbfällen stellt sich oftmals die Frage, welches nationale Recht anzuwenden ist – deutsches oder spanisches Erbrecht – oder beide? Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick.
Gilt das spanische Erbrecht auch bei deutschen Staatsangehörigen? Deutsche Gericht wenden bei deutschen Staatsangehörigen immer deutsches Erbrecht und nicht spanisches Erbrecht an (sog. „Erbstatut“, vgl. Art. 25 Abs. 1 EGBGB). Insoweit stimmt das deutsche Recht mit dem spanischen Recht überein (vgl. Art. 9 Nr. 8 Código Civil). Dies gilt sowohl für Nachlassgegenstände, die sich in Deutschland befinden, als auch für solche, die sich in Spanien befinden (vgl. Art. 3 Abs. 3 EGBGB und Art. 9 Nr. 8 Código Civil).
Welches Gericht ist im Erbfall zuständig? International zuständig für die Feststellung der Erbfolge bei deutschem Erbstatut (vgl. oben) sind ausschließlich deutsche Gerichte. Spanische Gerichte oder Notare sind für die Feststellung der Erbfolge nicht zuständig. Dies gilt auch dann, wenn ein Testament nach spanischem Recht vorliegt. Wer ist für die Erteilung des Erbscheins zuständig? Gibt es einen spanischen Erbschein? Für die Erteilung eines Erbscheins für deutsche Staatsangehörige ist das deutsche Amtsgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz bzw. Aufenthalt hatte, zuständig. Hatte der Erblasser keinen Wohnsitz in Deutschland, so ist das Amtsgericht Berlin – Schöneberg zuständig. Der deutsche Erbschein wird auch in Spanien anerkannt (mehr Informationen zur Nachlassabwicklung in Spanien).
Wo muss ich Erbschaftssteuer zahlen? Wird eine Immobilie in Spanien vererbt, so unterliegt diese immer der spanischen Erbschaftssteuer. Parallel kann auch die deutsche Erbschaftssteuer fällig werden (mehr Informationen). Ein Doppelbesteuerungsabkommen für den Bereich des Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts existiert nicht.
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